§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Aufgefächert „.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen werden, und wird danach den Namen „Aufgefächert e.V.“ führen.

3. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein fühlt sich den Werten des Humanismus, der kulturellen Vielfalt, der Gleichstellung aller Menschen (unabhängig von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Hautfarbe, sexueller Orientierung und gesellschaftlicher Lebensform) und der sozialen Gerechtigkeit verpflichtet und fördert die Verbreitung dieser Werte auf allen Ebenen.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Erwachsenenbildung, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Kunst und Kultur und des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung.

4. Der Vereinszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch:
Die Förderung der Schaffung von sozio-kulturellen Freiräumen und des Selbstverwaltungsgedankens. Besondere Beachtung gilt der geistigen und kulturellen Entfaltung des Menschen, dem Meinungsaustausch und gesellschaftlichen Dialog, die den Abbau von Vorurteilen, Intoleranz und der Menschenwürde widersprechenden Verhältnissen erstreben und die geeignet sind, zivilgesellschaftliches Engagement aufzubauen.
Der Verein sieht sich nach innen und außen einer breiten Transparenz verpflichtet.
Der Verein betreibt die Zusammenarbeit mit anderen der Satzung ähnlichen Initiativen und sozialen Bewegungen, anderen Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung und pflegt Kontakte zu ähnlichen Einrichtungen und Gruppen im örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Bereich. Der Verein fördert die Vernetzung und Zusammenarbeit dieser Einrichtungen und Gruppen.

5. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke fördert der Verein öffentliche Informations- und Diskussionsveranstaltungen, verschiedenste Vorträge, Seminare, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen und Exkursionen zu oben (§2 Punkt 2) genannten Themen. Sozial benachteiligte Menschen sollen daran partizipieren können.
Der Verein wird u.a. ein kostenloses Periodikum herausgeben, das sich mit Fragen der Lebensbedingungen im städtischen Umfeld beschäftigt und soziale Ungleichheit und Ausgrenzung thematisiert, und aufzeigt, wo sich Menschen sozial engagieren können. Dieses öffentliche und offene Angebot garantiert einen regelmäßigen Austausch interessierter, insbesondere auch junger Bürgerinnen und Bürgern, und soll dem Vernetzungsgedanken Rechnung tragen.

6. Der Verein ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person mit jeweils einfachem Stimmrecht werden, die sich dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins verpflichtet fühlt, ihn unterstützt sowie keiner Organisation angehört, deren Werte und Ziele denen des Vereins widersprechen. Ordentliche Mitglieder sollen sich aktiv in das Vereinsleben einbringen.

2. Der Verein bietet neben der ordentlichen Mitgliederschaft Fördermitgliedschaften für natürliche oder juristische Person an, die der rein finanziellen Unterstützung des Vereins und seiner satzungsgemäßen Zwecke dienen, und die sich nicht aktiv in das Vereinsleben einbringen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Monats möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es besteht in diesem Falle kein Anspruch auf Erstattung von bereits bezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zahlungen.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
a. einen groben Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder einer juristischen Person, der der Verein angehört, darstellt;
b. zu einer schweren Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins führen kann;
c. ein ungebührliches Benehmen gegenüber Dritten im Bereich des Vereins oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Schulungen des Vereins darstellt. Zu diesem Zweck wird ein Leitfaden erarbeitet, der als Grundlage und Handlungshilfe für den gegenseitigen Umgang der Mitglieder untereinander sowie gegenüber Dritten dienen soll. Verstösse gegen diesen Leitfaden können als Grundlage für ein mögliches Ausschlussverfahren verwendet werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und ist bei Anwesenheit von allen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Der Vorstand hat den Ausschließungsantrag dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und ihm vor der Entscheidung des Vorstandes die Gelegenheit zur Anhörung in schriftlicher oder mündlicher Form zu geben.
Die Entscheidung des Vorstandes ist mit einer Begründung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Vorstandsbeschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses oder der Streichung Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Von den Mitgliedern (ordentliche und Fördermitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

9. Der Vorstand kann abweichend von dem zuvor beschriebenen Verfahren ein Mitglied ohne weiteres ausschließen, wenn dieses nach zweimaliger versandter Mahnung die Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen nicht bezahlt. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden und Schriftführer/in
  3. dem/der Kassierer/in

Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in vertreten den Verein allein. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen als BeisitzerInnen in den Vorstand wählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr.

4. Der Vorstand regelt alle Belange des Vereins und entscheidet, soweit die Satzung die Entscheidung keinem anderen Organ vorbehält. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. An der Entscheidung müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder teilnehmen, wobei grundsätzlich alle Vorstände einzubeziehen sind. Die Entscheidungen können auch im Umlaufverfahren oder in telefonischer Abstimmung herbeigeführt werden.Über seine Beschlüsse und die Art des Zustandekommens führt der Vorstand ein Protokoll.

5. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinszwecke Personen mit besonderen Vollmachten versehen und diesen eine Vergütung bezahlen.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein entsprechenden neues Vorstandmitglied wählt.

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

1. Eine ordentliche MV findet mindestens einmal im Jahr statt. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Der Einladung wird eine vorläufige Tagesordnung beigefügt.

2. Anträge müssen schriftlich vorliegen und spätestens eine Woche vor der Durchführung der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung entsprechend ergänzt. Über weitere, schriftliche Initiativanträge und Tagesordnungsänderungen beschließt die MV.

3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungsanträge können nur zugelassen werden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich als Antrag eingereicht wurden.

4. Eine außerordentliche MV kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Nennung von Gründen verlangt wird. Hierbei gilt eine Einladungsfrist (mit Tagesordnung) von zwei Wochen.

5. Die MV berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

6. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch entsandte Vertreter vertreten. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab. Auf Antrag eines Mitgliedes muss, vor allem bei Wahlen, geheim abgestimmt werden.

7. Die MV wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung aus mindestens zwei Personen sowie eine/n Protokollant/in, die/der ein Beschlussprotokoll erstellt. Das Protokoll muss von Protokollant/in und von mindestens einer Person der Versammlungsleitung gegengezeichnet sein.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und der Kassenprüfung
– Entgegennahme des Kassenberichts
– Entlastung des Vorstands
– Beschlüsse über Anträge und über ein Jahresprogramm
– Wahl des Vorstandes
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können folgende Aufgaben wahrnehmen.
– Festlegung der Beitragshöhe
– Festlegung der Größe des Vorstands
– Billigung der Geschäftsordnung des Vorstands, sofern dieser eine solche verabschiedet hat.
– Entscheidung über den Ausschluss / Streichung von Mitgliedern
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 7 Kassenprüfung

Es werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfende für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie haben jederzeit das Recht der Prüfung der Kasse und aller Belege und Dokumente, die für die finanzielle Situation des Vereins relevant sind. Sie prüfen auch die satzungsgemäße Verwendung der Gelder. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Kassenprüfende können nicht Mitglied eines anderen Organs des Vereins sein. Scheidet eine kassenprüfende Person während der Wahlperiode aus, reicht bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung eine kassenprüfende Person aus.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der auch die Entscheidung über das Vereinsvermögen laut Absatz 3) getroffen wird. In der Einladung müssen zum Punkt „Auflösung des Vereins“ mindestens sechs Wochen vor dem anberaumten Termin die Gründe ausführlich dargelegt werden.

2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder auf einer Versammlung erforderlich, auf der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Monaten eine zweite MV zur gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung von ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und Zielsetzungen, wie unter §2 dieser Satzung beschrieben.
Bei Auflösung des Vereins wird dem Vorstand die Liquidation übertragen, sofern die MV nichts anderes beschließt.